Menu Schließen

Was ist eine Radarfahrt

Hierzu steht in der Binnenschiffsverordnung 747.201.1 Artikel 2, Absatz d:

3.20Radarfahrt: eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird.

NUR BALKENRADARE SIND ZULAESSIG!




Weiteres rechtliches zur Radarfahrt:

  Art. 551Fahrt bei unsichtigem Wetter

1 Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenen Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen.

2 Gebieten es die Umstände, so hat jedes Schiff anzuhalten.

3 Schiffe, welche die Anforderungen nach Artikel 55a Absatz 1 nicht erfüllen und sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen.

4 Der Schiffsführer eines Schiffes, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung treffen.

5 Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.

6 Bei einer Radarfahrt kann auf den Ausguck nach Absatz 5 verzichtet werden.

  Art. 55a1Ausfahrt bei unsichtigem Wetter

1 Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein.

2 Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein.2

3 Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Navigationsausrüstung verfügen:
a. Wendeanzeiger nach Artikel 133 Absatz 1;
b. Radargerät nach Artikel 133 Absätze 1–3;
c. Satnav-Gerät nach Artikel 133 Absatz 4;
d. Sprechfunkgerät, das den fernmelderechtlichen Vorschriften entspricht; Seefunkanlagen dürfen nicht verwendet werden.

4 Geräte, die mehrere Funktionen der unter Absatz 3 genannten Geräte beinhalten und den jeweils geforderten Standard nach Artikel 133 erfüllen, können als gleichwertig anerkannt werden.

5 Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen.

 Art. 571Verwendung von Radargeräten

1 Bei Fahrten nach Artikel 55a Absatz 2 unter Verwendung eines Radargerätes muss der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbeobachter beiziehen.

2 Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.2

Art. 57a1Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16

1 Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben.

2 Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

3 Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 20072 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.

  Art. 79a1Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung

1 Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.

2 Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.

  Art. 88a1Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung

1 Wer das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung erwerben will, hat seine Befähigung je in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.

2 Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtline mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildungs- und an die Prüfungsinhalte.

3 Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen.

4 Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausstellung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen. Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt.

  Art. 1331Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte

1 Auf Schiffen, die Radarfahrten durchführen, müssen die Wendeanzeiger und die Radargeräte den Anforderungen der Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19942 entsprechen (Typgenehmigung).

2 Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radargeräte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulassung sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 2014/90/EU3 in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen.4

3 Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind nach diesen zu betreiben.

4 Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34.5


Achtung!

Der Einsatz von kleinen kompakten Radar-Systemen zur Radarfahrt ist EU-weit VERBOTEN!

Das Auflösungsvermögen ist Physikalisch begrenzt (auch trotz HD etc..)
Es sind nur Systeme zulässig welche in einer Entfernung von 400m eine Auflösegenauigkeit (Detailierung) von 8m oder besser erreichen.
Dies erfordert in der Regel einen Balkenradar mit einer Strahlereinheit von 1200cm Durchmesser/Breite.

Systeme wie unten abgebildet sind jedoch meist nur auf 50m genau, was nicht ausreichend und daher für eine Radarfahrt wie es im Gesetz verordnet, verboten ist!


Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte1

§ 4.06 Radar

  1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn

    a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;

    b) sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an
    Bord befindet.

  2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
  3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.
  4. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

ES-TRIN Kapitel 6

Steuereinrichtungen Ausgabe 2015/1 Seite 29-30

Artikel 6.08 Wendegeschwindigkeitsregler

  1. Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile müssen Artikel 10.20 entsprechen.
  2. Die Betriebsbereitschaft des Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne Meldeleuchte angezeigt werden.
    Ausfall, unzulässige Abweichung der Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl müssen überwacht werden.
  3. Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch weitere Steuersysteme vorhanden, muss am Steuerstand deutlich erkennbar sein, welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem auf ein anderes System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen gegenüber den Steuereinrichtungen rückwirkungsfrei sein.
  4. Die elektrische Energieversorgung des Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen Verbrauchern unabhängig sein.
  5. Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Abschnitts II der Anlage 5 entsprechen.

Artikel 10.20 Elektromagnetische Verträglichkeit


Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf

a) die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke;
b) die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen;
c) die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.

Verzeichnisse der zuständigen Behörden, anerkannten Fachfirmen und zugelassenen Geräte und Einrichtungen im Bereich der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (cesni.eu)


Definitionen

Sportboot:

laut EU Richtlinine 2013/52/EU

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EGText von Bedeutung für den EWR (europa.eu)

„Sportboot“ sämtliche Wasserfahrzeuge — unabhängig von
der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern — mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für
Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.

Radarfahrt:

SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) (admin.ch)

Radarfahrt: eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird,